Rund um den Rentenantrag

Grundsätzlich wird eine Rente laut Gesetz nur auf Antrag gezahlt. Hierbei gibt es einige Punkte zu beachten, damit Sie schnell und problemlos Ihre Rentenzahlung erhalten können.

Gern helfe ich Ihnen bei der Antragstellung und der Beachtung der nötigen Fristen damit Sie zum gewünschten Zeitpunkt in den Genuss Ihrer Rente kommen.

So sollte der Rentenantrag für eine Altersrente spätestens drei Monate nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind gestellt werden. Geht der Antrag erst später bei der Deutschen Rentenversicherung ein, so bekommen Sie Ihre Rente erst vom Antragsmonat an.

Bei der Rente wegen Erwerbsminderung ist neben dem medizinischen Leistungsfall und allen anderen Voraussetzungen für den Rentenbeginn entscheidend ob es sich um eine befristete oder eine Rente auf Dauer handelt. Es gilt zwar für die Antragstellung die Drei-Monats-Frist, jedoch kann eine befristete Rente frühestens dann beginnen, wenn sechs Monate nach dem Eintritt der Erwerbsminderung verstrichen sind.
Aber: Wird ein Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet, so kann bereits das Datum des Antrages auf Rehabilitation als Rentenantragsdatum gelten.

Die Erziehungsrente ist eine Rente aus eigener Versicherung. Es gibt drei Monate Zeit, die Rente zu beantragen, damit sie frühestmöglich beginnen kann. Auch hier beginnt die Frist mit Ablauf des Monats, in dem alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Die Hinterbliebenenrente wird längstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend gezahlt.
Übrigens: Diese Frist gilt auch, wenn eine Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird z.B. wenn eine Waise nach Wegfall des Anspruchs eine Ausbildung oder ein Studium beginnt und damit erneut einen Anspruch auf Waisenrente hat.

Bei einer Witwen- oder Witwerrente gilt bereits der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses für das „Sterbevierteljahr“ als formloser Rentenantrag.

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